Allgemeine Bedingunge
1. Im Sinne dieses Vertrages, wird "Flugschein" als "Flugschein und Gepäckschein" gekennzeichnet und diese Bedingungen und Mitteilungen sind Bestandteile von diesem Vertrag; als "Luftfrachtführer" wird jede Fluggesellschaft bezeichnet, die aufgrund dieses Vertrags den Fluggast oder sein Gepäck befördert, oder sich verpflichtet zu befördern, oder jede anderen Dienste in Verbindung mit dieser Luftbeförderung leistet; "Elektronisches Ticket" bezeichnet den magnetisch - registrierten Flugschein und in diesem Fall, im Moment der übergabe der Bordkarte, gilt diese für den Flugschein.
2. Der Flugschein beweist den Abschluß und Annahme von den Bedingungen des "Luftbeförderungsvertrags von LAN", abgeschlossen zwischen Luftfrachtführer und dem Fluggast, deren Namen auf diesem Schein angegeben erscheinen.
3. Der Name des Luftfrachtführers darf im Flugschein abgekürzt werden, vorausgesetzt, daß der volle Name und seine Abkürzung in der Preisaufstellung, den Handbüchern, den Beförderungsbedingungen, den Regelungen und/oder Flugplänen des Luftfrachtführers vermerkt sind. Als Anschrift des Luftfrachtführers gilt der Flughafen des Abflugortes, der gegenüber der ersten Abkürzung des Namens des Luftfrachtführers im Flugschein erscheint. Die im voraus vereinbarten Zwischenlandungen sind jene, die auf dem Flugschein vermerkt worden sind, oder mangels Vermerkes, die auf den Flugplan des Luftfrachtführers als vorgesehene Zwischenlandungen auf der Route des Flugasts erscheinen. Die vorhergesehene Beförderung aufgrund eines Vertrags von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausgeführt, wird als einheitliche Leistung angesehen.
4. Ein Luftfrachtführer der einen Flugschein für einen anderen Luftfrachtführer für eine Teilstreckenbeförderung ausstellt, handelt nur als ein Agent von diesem.
5. Jeder Ausschluß oder Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers gilt sinngemäß auch zugunsten seiner Agenten, Bediensteten und Bevollmächtigten, sowie jeder Person, deren Fluggerät vom Luftfrachtführer benutzt wird, um die Beförderung zu vollziehen, einschließlich deren Agenten, Bediensteten und Bevollmächtigten.
6. Der Luftfrachtführer ist nicht zur Beförderung verpflichtet und kann diese verweigern, wenn die zuzahlende Tarife nicht beglichen worden ist oder der Flugschein gesetzverletzend erhalten wurde. Der Luftfrachtführer darf einem Flugast auch verweigern an Bord zu gehen, oder veranlassen an Land zu gehen, wenn er glaubt, daß der Flugast den Flug oder andere Personen einer Gefahr aussetzt.
7. Der Luftfrachtführer verpflichtet sich die besten Bemühungen zu machen, um den Flugast und sein Gepäck mit angemessener Pünktlichkeit zu befördern. Die angezeigten Flugzeiten auf den Reiseplänen oder auf anderen Veröffentlichungen werden nicht garantiert und sind kein Bestandteil von diesem Vertrag. Wenn notwendig, darf sich der Luftfrachtführer ohne vorherige Mitteilung durch andere Luftfrachtführer ersetzen lassen oder Luftmaterial ersetzen und kann auf dem Flugschein angezeigte Zwischenlandeorte verändern oder unterlassen, wenn er es für notwendig halten sollte. Die Reisepläne sind möglichen Veränderungen ohne vorherige Mitteilung unterworfen. Der Luftfrachtführer macht sich nicht verantwortlich die Flugverbindungen zu garantieren.
8. Jeder Flugast, der nicht zum Reisen antritt oder zu spät zur Abfertigung am Flughafen erscheint, verliert seinen Flugschein, oder kann diesen für ein anderes Datum bestätigen, wenn es die bezahlte Tarife erlaubt.
9. Kein Agent, Bedienstete oder Bevollmächtigte des Luftfrachtführers ist berechtigt, die Beförderbestimmungen von diesem Vertrag abzuändern, zu ergänzen oder auf deren Anwendbarkeit zu verzichten.
10. Die Flüge, aus denen sich die Reiseroute zusammensetzt, müssen in der vorab festgelegten Reihenfolge geflogen werden. Der Beförderer wird Passagieren, die die oben genannte Reihenfolge der Flüge nicht einhalten, den Reiseantritt verweigern. Aus diesem Grund wird der Beförderer ebenfalls Passagieren den Zutritt an Bord verweigern, wenn diese eine Flugstrecke, die im Ticket angegeben ist, nicht geflogen haben. Der Passagier nimmt davon Kenntnis, dass im Falle eines Nichtantretens einer Strecke, die im Flugplan enthalten ist, alle weiteren Reservierungen für diese Buchung gestrichen werden und keine Rückerstattung erfolgt, es sei denn die Tarifbestimmungen des Tickets sehen etwas Gegenteiliges vor. Zum Beispiel - und ohne Beschränkung auf diesen speziellen Fall - kann ein Passagier, falls er die erste Strecke seiner Reiseroute (welche als Hinflug gilt) nicht fliegt, keinen weiteren Flug (Weiter- oder Rückflug) mehr innerhalb dieser Buchung nutzen.
11. Jede Datum- und Namenveränderung, Wiederausstellung und Rückgabe richtet sich nach den Beförderbedingungen vom Flugschein, die der Tarife entsprechen.
Gefährliche Gegenstände im Gepäck
1. Der Luftfrachtführer darf die Beförderung von Gepäck, als Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck von denjenigen Gegenständen oder Stoffen verweigern, die eine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder das Privateigentum sind, so wie:
2. Im Sinne der Sicherheit des Fluges und der Vollstreckung der gesetzlichen Regelungen, darf der Luftfrachtführer und das Aufsichtspersonal vom Flughafen diese vom Flugast oder in seinem Handgepäck beförderten, gefährlichen Gegenstände und Stoffe abnehmen, um diese zu zerstören.
3. Es gibt eine begrenzte Menge von Medizin- und Toilettengegenständen, die die Flugäste befördern dürfen. Bevor Sie diese in Ihrem Gepäck mitnehmen, fragen Sie das Flugpersonal der Fluggemeinschaft.
4. Mehrere vorher erwähnte Gegenstände dürfen unter besonderen Bedingungen über den Luftweg, mit einem Luftfrachtbrief und einer Luftfrachttarife befördert werden.
Erlaubtes Gepäck
Als Gepäck gelten ausschlieβlich persönliche Gegenstände, die Sie auf Ihrer Reise benötigen.
Routen |
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|---|---|---|---|
| Gilt für nationale Strecken innerhalb Chiles, Ecuadors, Perus und Argentiniens, Flüge zwischen verschiedenen südamerikanischen Ländern, Flüge zwischen Südamerika und der Karibik, Flüge von/nach Tahiti, Flüge von/nach Europa (auβer Flüge, die Strecken zwischen Lima und Europa oder zwischen Guayaquil und Europa beeinhalten), und Flüge zwischen Australien und Neuseeland. | |||
| Serviceklasse | Gepäckstücke | Maximalgewicht | Gröβe je Gepäckstück |
| Premium Economy / Premium Business | 3 | Je 23 Kilo | 158 cm |
| Economy | 2 | Insgesamt 23 Kilo | 158 cm |
| Die Gröβe je Gepäckstück entspricht der Summe von Länge + Höhe + Breite des Gepäckstücks. | |||
| Routen | |||
|---|---|---|---|
Gilt für Flüge von den oder in die USA, von/nach Mexiko, Kanada, Australien, Neuseeland (ausgenommen zwischen Auckland und Sydney), Flüge zwischen Peru und Europa* und zwischen Ecuador und Europa* *(auβer Flüge, die die Strecke zwischen Santiago de Chile und Europa - oder entgegengesetzt - beinhalten) |
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| Serviceklasse | Gepäckstücke | Maximalgewicht | Gröβe je Gepäckstück* |
| Premium Economy / Premium Business | 3 | 23 quilos | 158 cm |
| Economy | 2 | 23 quilos | 158 cm |
| Die Gröβe je Gepäckstück entspricht der Summe von Länge + Höhe + Breite des Gepäckstücks. | |||
Gepäckstücke, die mehr als 45 Kilo wiegen und/oder mehr als 203 cm (Höhe + Länge + Breite) messen, müssen als Fracht aufgeben und die entsprechende Frachtgebühr entrichtet werden. Auf Routen nach Europa, Ozeanien und bei Anschlussflügen mit Iberia, British Airways oder Qantas, beträgt das maximal erlaubte Gewicht 32 Kilo.
Das erlaubte Freigepäck kann je nach Tarif, Kabine und Route variieren und wird in Stückzahlen ausgedrückt. Das Beförderungsunternehmen behält sich das Recht vor, die Freigepäckgrezen und die erlaubten Maβe der Gepäckstücke zu ändern. Die Beförderungs- und Tarifbestimmungen sind bei der entsprechenden Luftfahrtbehörden hinterlegt. Erfahren Sie mehr zu Freigepäck und den Übergepäckgebühren direkt bei der Fluggesellschaft oder unter www.lan.com.
Das Beförderungsunternehmen kann bei Überschreitung des Freigepäcks Gebühren erheben.
Handgepäck
Aus Sicherheitsgründen darf nur ein Gepäckstück in der Kabine mitgeführt werden. Die Maβe und das Gewicht müssen ermöglichen, dieses in den Fächern über den Sitzen oder unter diesen zu verstauen. Das Gepäckstück darf in der Economy Class nicht mehr als 8 Kilo und in der Premium Business oder Premium Economy Class maximal 16 Kilo wiegen und seine Maβe dürfen nicht mehr als insgesamt 115 cm (55 cm Länge + 35 cm Höhe + 25 cm Breite) betragen.
Benachrichtigung wegen überbuchungen
Im Falle von überbuchungen, kann es sein das einige Flüge mehr bestätigte Buchungen haben als Flugplätze vorhanden sind und deshalb Fluggäste abgewiesen werden müssen. In diesem Falle, und nachdem versucht wurde diese Situation zu überwinden, wie unter anderem die freiwillige übergabe von bestätigten Plätzen, ist die Fluggesellschaft berechtigt die Beförderung von einem Flugast zu verweigern, der einen Erstattungsanspruch haben wird, wenn dieser zu dem festgelegten Frühzeiten erscheint. In Falle von einer überbuchung sind die Gesetzgebung, Tarifbestimmungen und Abkommen von jedem Land anwendbar.
Mitteilung
Wenn der Flug von einem Flugast in einem anderen Land als dem Abflugsort endet oder dort eine Zwischenlandung gemacht werden muß, gilt das Warschauer Abkommen - das Haager Protokoll, welches wenn angebracht die Haftungsbeschränkung des Luftfrachtführers wegen Tod oder Körperverletzungen und Verlust oder Beschädigungen des Gepäcks regelt. Siehe auch die Bemerkung "Mitteilung für die Internationalen Flugäste in Bezug auf die beschränkte Haftung" und "Mitteilung der beschränkten Haftung für das Gepäck", welche den Fluggästen von dem Luftfrachtführer zur Verfügung gestellt werden.
Besondere bedingungen vom internationalen luftbeförderungsvertrag
1. Die Beförderung die auf Grund von diesem Vertrag durchgeführt wird, unterliegt den Regelungen und Beschränkungen der vom Warschauer Abkommen - Haager Protokolls festgelegten Haftung, es sei den, daß diese Beförderung nicht eine "Internationale Beförderung ist" wie in diesem Abkommen erklärt.
2. Unabhängig davon, wird die Beförderung oder jede anderen Dienste die der Luftfrachtführer leistet : (I) von den im Flugschein enthaltenen Anordnungen; (II) von den Bedingungen der angewendeten Tarife; (III) von den vom Luftfrachtführer bestimmten Beförderungsbedingungen und von den restlichen in diesem Vertrag verbundenen Regelungen bestimmt (und die im Verkaufsbüro konsultiert werden können), es sei denn daß die Beförderung von einem Ort in den Vereinigten Staaten von Amerika oder Kanada und nach einem beliebigen anderem Ort außerhalb der genannte Staaten durchgeführt wird, in diesem Fall gelten die bestehenden Tarifen, die dort eingesehen werden.
3. Das aufgegebene Gepäck wird an den überbringer vom Gepäckschein übergeben. Bei Gepäckschäden in der internationalen Beförderung, bedarf die Anzeige der Schriftform und muß unverzüglich nach Entdeckung des Schaden, spätestens 7 Tage nach Erhalt des Gepäcks erstattet werden; bei verspäteter Auslieferung vom Gepäck muß diese Anzeige spätestens innerhalb von 21 Tagen nach dem Gepäckempfang zu erstatten sein. Im Sinne des vorherigen Absatzes, wird als "Verspätung" jede Verzögerung vom Erhalt des Gepäcks, die wegen direkter Verantwortlichkeit des Luftfrachtführers verursacht wurde, verstanden.
4. Der Flugschein ist zur Beförderung ein Jahr gültig, gerechnet vom Zeitpunkt des Ausstellungsdatum, sofern nicht etwas anderes im Flugschein selbst, in den Tarifbestimmungen des Luftfrachtführers, in de Beförderungsbedingungen oder verwandten Regelungen angegeben wird. Nach dieser Frist, verliert dieser Flugschein seine Gültigkeit. Die Beförderungstarife aufgrund dieses Vertrags ist jeder Veränderung vor dem Antritt der Beförderung unterworfen.
5. Der Flugast muß die Einreise-, Ausreise- und sonstige Papiere vorweisen und sonstige Reiseregelungen, die seitens der Autorität vorgeschrieben sind, befolgen.
6. Die von LAN auf der Strecke Madrid-Frankfurt und Frankfurt-Madrid durchgeführten Flüge sind NON-SCHENGEN Flüge und gelten somit nicht als Flüge innerhalb der Europäischen Union. Aus diesem Grund sind alle Passagiere verpflichtet, Zoll und Passkontrolle zu durchlaufen. Es liegt im Verantwortungsbereich des Fluggastes, die für die Passkontrolle erforderlichen Dokumente mit sich zu führen. LAN ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser Obliegenheit seitens des Fluggastes eintreten.
7. Der Flugast muß rechtzeitig am Abfertigungsort des Flughafens erscheinen, und zwar spätestens zu dem Luftfrachtführer bestimmten Zeitpunkt oder, wenn kein Zeitpunkt bestimmt worden ist, frühzeitig genug vor Abflug, um die behördlichen Reiseformalitäten zu erfüllen, was nicht weniger als 02 Stunden vor dem angegebenen Abflugszeitpunkt sein darf.
Mitteilung für die internationalen flugäste über die beschränkte haftung
1. Außer von dem in jedem genannten Abkommen oder anwendbarem Gesetz, kann die beschränkte Haftung von LAN in internationalen Flügen nach dem Warschauer Abkommen - Haager Protokolls geregelt sein.
2. LAN erklärt, daß jede Beförderung vom Warschauer Abkommen - Haager Protokolls geregelt ist und sich nicht gegenüber Schadenersatzansprüchen aus Tod oder Körperverletzungen eines Fluggastes auf die Haftungsgrenzen gemäß Artikel 22(1) beruft. Im Falle dieser Klagen wird LAN sich nicht, bis zu einem Haftungsbetrag von 100.000 SZR, auf die Einwendung gemäß Artikel 20(1) des Warschauer Abkommen - Haager Protokolls berufen. Soweit hier vorhergesehen, kann LAN von den restlichen vorgesehenen Einwendungen des Abkommens und von den Rechtsmitteln gegen Dritte, die sich begründen, Gebrauch machen.
3. Für die von LAN betriebenen Flüge nach und von der Europäischen Gemeinschaft, zahlt LAN unverzüglich und spätestens innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Feststellung der Identität der Schadenersatzberechtigten natürlichen Person einen Vorschuß als Entschädigung zur Befriedigung der unmittelbaren Bedürfnisse, im Verhältnis zur Schwere des Falles. Dieser Vorschuß stell keine Haftungsanerkennung dar und kann mit den zukünftigen gezahlten Beträgen verrechnet werden, sind aber nicht zurückzuzahlen, es sei denn, es handelt sich um Fälle in denen der Schaden ganz oder teilweise vom Flugast verursacht wurde oder daß die Person die den Vorschuß erhalten habe, keinen Schadenersatzanspruch hatte.
Bekanntmachung über die Beschränkung der Gepäckverantwortung
Die Verantwortung der Transportgesellschaft für den Verlust, die Verspätung oder die Beschädigung von Gepäck ist durch internationale Luftbeförderungsabkommen beschränkt. Es handelt sich dabei, je nach Anwendbarkeit, um das Abkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Regelungen zur internationalen Luftbeförderung, das in Warschau unterzeichnet und durch die Protokolle von Den Haag und Montreal modifiziert wurde, als auch um das Abkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Regelungen zur internationalen Luftbeförderung, das am 18. Mai 1999 in Montreal (Kanada) unterzeichnet wurde.
Was sehr wertvolle Gegenstände und elektronische Artikel betrifft, wird dem Passagier empfohlen, diese Objekte – soweit möglich – als Handgepäck zu transportieren, so dass der Passagier diese stets in seiner Obhut behält, da die Transportgesellschaft keine Verantwortung dafür übernimmt, welche über die gesetzlich begründete hinausgeht.
Mitteilung
Wen der Flug zwischen Orten in der Republik von Chile abgelegt wird, gilt der Personenluftbeförderungsvertrag und die Luftfahrtgesetzung von Chile, welche, wenn angebracht, die Haftungsbeschränkung des Luftfrachtführers wegen Tod oder Körperverletzungen und Verlust oder Beschädigungen des Gepäcks regelt.
Besondere bedingungen vom nationalen beförderungsvertrag
1. Die Luftfahrtgesetzung von Chile, gilt ergänzend zu diesem Beförderungsvertrag und ist unverzichtbar für beide Parteien.
2. Unabhängig davon, wird die Beförderung oder jede anderen Dienste, die der Luftfrachtführer leistet: (I) von den im Flugschein enthaltenen Anordnungen; (II) von den Bedingungen der angewendeten Tarife; (III) von den vom Luftfrachtführer bestimmten Beförderungsbedingungen und von den restlichen in diesem Vertrag verbundenen Regelungen bestimmt (und die im Verkaufsbüro konsultiert werden können).
3. Der Flugast muß rechtzeitig am Abfertigungsort des Flughafens mindestens eine Stunde vor der angegebenen Abflugszeit erscheinen. Die Fluggesellschaft darf die Beförderung vom Fluggast, der nicht am angegebenen Zeitpunkt angetreten ist, verweigern.
4. Der Flugschein ist zur Beförderung ein Jahr gültig, gerechnet vom Zeitpunkt des Ausstellungsdatum, sofern nicht etwas anderes im Flugschein selbst, in den Tarifbestimmungen des Luftfrachtführers, in de Beförderungsbedingungen oder verwandten Regelungen angegeben wird. Nach dieser Frist, verliert dieser Flugschein seine Gültigkeit. Die Beförderungstarife aufgrund dieses Vertrags ist jeder Veränderung vor dem Antritt der Beförderung unterworfen.
Bekanntmachung über die Beschränkung der Gepäckverantwortung
Die Verantwortung der Transportgesellschaft für den Verlust, die Verspätung oder die Beschädigung von Gepäck ist durch das chilenische Luftfahrtgesetz festgesetzt.
Was sehr wertvolle Gegenstände und elektronische Artikel betrifft, wird dem Passagier empfohlen, diese Objekte – soweit möglich – als Handgepäck zu transportieren, so dass der Passagier diese stets in seiner Obhut behält, da die Transportgesellschaft keine Verantwortung dafür übernimmt, welche über die gesetzlich begründete hinausgeht.